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Artikel 3 DBA – Ungarn zur Einkommen-, Ertrags und Vermögensteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1976

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. a) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche und juristische Personen;
  2. b) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
  3. c) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
  1. 1. in der Ungarischen Volksrepublik: den Finanzminister,
  2. 2. in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

10004234

Dokumentnummer

NOR12046527

alte Dokumentnummer

N3197637826J

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