Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird: (Anm.: richtig:;)
- d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“
- 1. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzen;
- 2. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem der beiden Vertragsstaaten geltenden Recht errichtet worden sind;
- e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auf seiten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik den Minister der Finanzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder seinen bevollmächtigten Vertreter und auf seiten der Republik Österreich den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
10004295
Dokumentnummer
NOR12046918
alte Dokumentnummer
N3197914247A
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