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Artikel 3 DBA – Schweiz zur Erbschaftsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1974

Artikel 3

(1) Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat hatte, bestimmt sich bei Anwendung dieses Abkommens nach dem Recht dieses Staates.

(2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:

  1. a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem Vertragstaat gelegen, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte er in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
  2. b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat der Erblasser den Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte, oder verfügte er in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz in dem Vertragstaat gelegen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  3. c) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit er besaß.
  4. d) Besaß der Erblasser die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 10.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004201

Dokumentnummer

NOR12046199

alte Dokumentnummer

N3197517946L

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