Artikel 3
Artikel III.Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1988 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:
- 1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 820,088 Millionen Schilling, wenn
- a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,
- b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.
- 2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 1 674,888 Millionen Schilling, wenn
- a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten,
- b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
- 3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2
- genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 den Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling zu überschreiten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 für den Fall der Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, die Zustimmung zur Überschreitung des Voranschlagsansatzes 1/15537 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zu geben.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, die Voranschlagsansätze 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling zu überschreiten.
(5) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1988 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1988 mit 3,4 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1988 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004554
Dokumentnummer
NOR12049474
alte Dokumentnummer
N3198810288E
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