Artikel 3 Bundesfinanzgesetz 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 3

(1) Artikel III.Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1987 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

  1. 1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 981,560 Millionen Schilling, wenn
  1. a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,
  2. b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.
  1. 2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 1 690,782 Millionen Schilling, wenn
  1. a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten,
  2. b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
  1. 3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 den Ausgabenansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling zu überschreiten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982, die Zustimmung zur Überschreitung des Ausgabenansatzes 1/15537 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zu geben.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung BGBl. Nr. 560/1986, die Ausgabenansätze 1/54727 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 500 Millionen Schilling zu überschreiten.

(5) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1987 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Gesamtgebarungsabgang (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1987 mit 4,7 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1987 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024

Gesetzesnummer

10004482

Dokumentnummer

NOR12048957

alte Dokumentnummer

N3198711512T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)