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Artikel 3 Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10010405

Dokumentnummer

NOR12132662

alte Dokumentnummer

N8197839170L

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