Artikel 3 Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1978

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10010396

Dokumentnummer

NOR12132659

alte Dokumentnummer

N8197839166L

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