Artikel 3
(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10010396
Dokumentnummer
NOR12132659
alte Dokumentnummer
N8197839166L
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