Artikel 3
(1) Die Benützung gemäß Artikel 2 umfaßt das Begehen und Befahren des Weges, das Mitführen der zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch dienenden Gegenstände sowie jener Sachgüter, die für die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften erforderlich sind, und der von den land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gewonnenen Erzeugnisse.
(2) Die Benützung des Weges hat ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen. Das Verlassen des Weges ist unzulässig.
(3) Die Benützung des Weges für militärische Zwecke ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
10005391
Dokumentnummer
NOR12059809
alte Dokumentnummer
N4197312836I
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