Artikel 3 Benützung des im Gebiet von Fertőrákos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch–Siegendorf durch österreichische Staatsbürger

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1973

Artikel 3

(1) Die Benützung gemäß Artikel 2 umfaßt das Begehen und Befahren des Weges, das Mitführen der zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch dienenden Gegenstände sowie jener Sachgüter, die für die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften erforderlich sind, und der von den land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gewonnenen Erzeugnisse.

(2) Die Benützung des Weges hat ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen. Das Verlassen des Weges ist unzulässig.

(3) Die Benützung des Weges für militärische Zwecke ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Gesetzesnummer

10005391

Dokumentnummer

NOR12059809

alte Dokumentnummer

N4197312836I

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