Artikel 3
Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten der einen Vertragspartei, für welche die andere Vertragspartei als Empfangs- oder Sitzstaat in dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Territorium der ausstellenden Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Dienst- oder Diplomatenpass vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20005256
Dokumentnummer
NOR40086605
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