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Artikel 3 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Artikel 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten der einen Vertragspartei, für welche die andere Vertragspartei als Empfangs- oder Sitzstaat in dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Territorium der ausstellenden Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Dienst- oder Diplomatenpass vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005256

Dokumentnummer

NOR40086605

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