Artikel 3 Abwehr und Tilgung von Tierseuchen – Durchführungsbestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Artikel 3

— Zum III. Abschnitt.

Zu § 8.

Für Einhufer und Rinder sind Einzelpässe auszustellen; für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt ein Vermerk auf dem Tierpaß des Muttertieres. Für Einhufer und Rinder, die zur Sömmerung auf Weiden getrieben werden, sowie für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesamttierpässe zulässig, wenn es sich um Tiere desselben Besitzers und derselben Gattung handelt. Die beim Weideauftrieb verwendeten Gesamttierpässe sind am Bestimmungsort demjenigen, dem die Aufsicht über die Weidetiere übertragen ist, zu übergeben und behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende des Abtriebes. Während der Weidezeit sich ergebende Veränderungen (Geburten, Schlachtungen, Verendungsfälle, Verkäufe u. dgl.) sind dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Weideort liegt, anzuzeigen. Der Bürgermeister hat diese Veränderungen auf der Rückseite des Tierpasses einzutragen.

Für Tiere, die zur Sömmerung auf Weiden gebracht werden sollen, sind auch Gesamttierpässe nicht erforderlich, wenn beim Weideauftrieb die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten werden.

Tierpässe sind ferner für Tiere nicht erforderlich, die auf Tierschauen, einschließlich Prämiierungen und Körungen, gebracht werden sollen, wenn die Tiere aus dem Bundesland stammen, in dessen Bereich die Veranstaltung stattfindet. Diese Erleichterung gilt nicht für Veranstaltungen der bezeichneten Art, die auch einen Abverkauf von ausgestellten Tieren, insbesondere anläßlich von Absatzveranstaltungen und Tiermessen, vorsehen.

Der Landeshauptmann hat die im zweiten und dritten Absatz enthaltenen Erleichterungen durch Verordnung für die Zeit und für die Gebiete außer Kraft zu setzen, für die dies im Hinblick auf eine bestehende Seuchengefahr geboten erscheint.

Wenn eine Gemeinde die dem Gemeindevorsteher obliegende Ausstellung der Tierpässe anderen Organen überträgt, müssen diese in jeder Beziehung vertrauenswürdig sein und sollen Gewähr dafür bieten, daß die Führung dieser Agenden in jeder, insbesondere auch in veterinärpolizeilicher Beziehung vollkommen einwandfrei erfolge.

Bezüglich der vor Ausstellung des Tierpasses vorgeschriebenen Untersuchung des Tieres ist in Orten, wo Tierärzte ansässig sind, auf diese zu greifen. Die zur Untersuchung bestellten Sachverständigen müssen die im vorhergehenden Absatze angeführten Qualitäten besitzen und wenn sie nicht Tierärzte sind, den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung erbringen; die Ausfertigung des Viehbeschauzettels hat auf Grundlage der vom Viehbeschauer vorgenommenen Untersuchung des Tieres zu erfolgen.

Die Gemeinden haben die Namen der zur Ausstellung der Tierpässe sowie der zur Untersuchung der Tiere bestellten und genehmigten Organe in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Die Übertragung der Tierpaßausstellung in einer Gemeinde auf staatlich bestellte Organe hat nur in Fällen der unabweislichen Notwendigkeit zu erfolgen.

Bei der Auswahl derartiger Organe wird in erster Linie auf in der betreffenden Gemeinde ansässige, entsprechend vorgebildete und in jeder Beziehung vertrauenswürdige Personen zu greifen sein (pensionierte Gendarmen e c.).

Der Tierpaß hat den Namen und Wohnsitz des Tierbesitzers, die Zahl, die genaue Beschreibung und den Standort der Tiere, sowie die Bestätigung zu enthalten, daß die Tiere untersucht und gesund befunden wurden und daß deren Inverkehrbringung auch sonst keinerlei veterinärpolizeiliche Bedenken entgegenstehen (Formular Beilage I) (Anm.: Beilage I nicht darstellbar).

Die Ausstellung des Tierpasses darf nicht erfolgen, wenn

  1. 1. an dem Tiere Merkmale irgend einer Tierseuche wahrzunehmen sind, wenn
  2. 2. der Gemeindevorsteher von dem Ausbruche einer Tierseuche oder von einem verdächtigen Erkrankungs- oder Verendungsfalle eines Tieres in der Gemeinde Kenntnis erlangt, für Tiere, auf welche die in Frage stehende Seuche übertragbar ist, so lange von der politischen Behörde keine anderweitige Verfügung getroffen wird und wenn
  3. 3. von der Behörde durch besondere Verfügung die Ausstellung von Tierpässen für Tiere der in Frage stehenden Art und Herkunft verboten wurde.
  1. a) alle im Eigentume der Heeresverwaltung und der Bundespolizei stehenden Einhufer einschließlich der zu Truppenübungen und zu Sichtungen vom Besitzer abzustellenden heereseigenen Pferde;
  2. b) alle sonstigen im Eigentume der Heeresverwaltung stehenden Tiere und alle Tiere, welche zu den Ständen der Bundespferdezuchtanstalten einschließlich der Spanischen Reitschule gehören, wenn sie mit einer vom zuständigen Heerestierarzte, beziehungsweise Anstaltstierarzte ausgestellten und vom Leiter des Betriebes oder der Anstalt mitgezeichneten Bescheinigung gedeckt sind, welche Namen und Ort des Betriebes oder der Anstalt, Zahl, Gattung und Standort der Tiere, deren Bestimmungsort und die Bestätigung enthält, daß die Tiere gesund sind und daß deren Inverkehrbringung keinerlei veterinärpolizeiliche Bedenken entgegenstehen;
  3. c) Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Preisreiten und Reiterspiele, sowie die Begleittiere dieser Pferde, wenn durch die Bescheinigung eines zur Ausfertigung solcher Bescheinigungen ermächtigten Klubs die vorerwähnte Zweckbestimmung der Pferde nachgewiesen wird.

Zu § 9.

Die politischen Behörden haben die in betreff der Aufstellung der Tiere auf den Marktplätzen bestehenden Einrichtungen in Evidenz zu halten und bei wahrgenommenen Mängeln das Entsprechende zu verfügen.

Die Bewilligung, die Aufsicht über einen Viehmarkt durch andere Personen als Tierärzte ausüben zu lassen, ist nur in Orten, wo kein Tierarzt ansässig ist und nur für kleinere Viehmärkte geringerer lokaler Bedeutung mit dem ausdrücklichen Vorbehalte zu erteilen, daß die Bewilligung im Falle dies die veterinären Verhältnisse des Marktortes oder der Umgebung erfordern sollten, zeitlich oder dauernd widerrufen werden wird.

Bezüglich der wegen unsicherer Provenienz auf den Markt nicht zugelassenen Tiere ist das den Umständen Angemessene vorzukehren.

Bei Erlassung der Viehmarktordnungen ist auch auf die Bestimmungen des fünften Hauptstückes der Gewerbeordnung über den Marktverkehr im allgemeinen Bedacht zu nehmen.

Zu § 10.

Die Amtstierärzte haben erforderlichenfalls, insbesondere gelegentlich ihrer Dienstreisen die Handelsstallungen, Tierspitäler ec. in veterinärpolizeilicher Beziehung zu inspizieren und über die gemachten Wahrnehmungen ihrer vorgesetzten Behörde zu berichten.

Bei der den Landesbehörden vorbehaltenen Erlassung veterinärpolizeilicher Bestimmungen rücksichtlich des Betriebes des Tierhandels und rücksichtlich der Einrichtung und Benutzung der Handelsstallungen (Handelsstätten) ec. ist unter Wahrung der veterinärpolizeilichen Rücksichten auf die besonderen lokalen Verhältnisse und die berechtigten Interessen der Tierhändler entsprechend Bedacht zu nehmen.

Zu § 11.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

Zu § 12:

Die Erzeugung von Tierimpfstoffen ist an eine besondere, fallweise vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu erteilende Bewilligung gebunden.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 76/1955.)

Die Bewilligung zur Erzeugung oder zur Einfuhr von Tierimpfstoffen, die zur Bekämpfung von Zoonosen verwendet werden, erteilt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Der Vertrieb von Tierimpfstoffen ist nur den behördlich genehmigten Erzeugungsstellen, den öffentlichen Apotheken und mit besonderer Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Betrieben gestattet, die eine Konzession gemäß § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung besitzen und Tierärzte mit Heilmitteln beliefern. Die öffentlichen Apotheken und die vorangeführten zum Vertriebe von Tierimpfstoffen zugelassenen Betriebe haben über den Bezug und die Abgabe von Tierimpfstoffen Vormerke zu führen, die den zu zuständigen Organen der Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sind.

Die Haltung von Tierimpfstoffen ist neben den angeführten Stellen auch den Tierärzten gestattet.

Die Verwendung von Tierimpfstoffen, das ist die Vornahme von Tierimpfungen, ist nur Tierärzten gestattet. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 3 des Gesetzes werden hiedurch nicht berührt.

Die Behälter der in den Verkehr gesetzten Impfstoffe müssen mit einer Aufschrift versehen sein, welche nebst dem Namen und der Erzeugungsstelle auch die von dieser dem Erzeugnisse gegebene Operationsnummer, das Herstellungsdatum und die zulässige Verwendungsdauer enthält.

Alle Tierimpfungen unterliegen der veterinärbehördlichen Überwachung und Kontrolle der Verwaltungsbehörden und können von diesen auch verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. Es haben daher Tierärzte eine beabsichtigte Impfung der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen; Heilimpfungen können auch gegen nachträgliche Anzeige vorgenommen werden.

Die Programme größerer, über mehrere Gemeinden sich erstreckender Impfaktionen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Landeshauptmannes.

Zu § 13:

Bis zur Erlassung eines besonderen Gesetzes über die Regelung der Vieh- und Fleischbeschau ist diese nach den Bestimmungen der Ministerialverordnung über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch vom 6. September 1924, B. G. Bl. Nr. 342, durchzuführen.

Zu § 14.

Die Amtstierärzte haben erforderlichenfalls, insbesondere gelegentlich ihrer Dienstreisen, die im § 14 (Absatz 3) des Gesetzes angeführten Anstalten und Anlagen in veterinärpolizeilicher Beziehung zu inspizieren und über die gemachten Wahrnehmungen ihrer vorgesetzten Behörde zu berichten.

Vor gewerberechtlicher Genehmigung der erwähnten Anstalten und Anlagen ist das Gutachten des Amtstierarztes einzuholen; dieses Organ ist auch den bezüglichen gewerberechtlichen Lokalverhandlungen beizuziehen.

Die Bestimmung der Verscharrungsplätze hat unter genauer Beachtung der veterinärpolizeilichen Rücksichten zu erfolgen, wobei selbstredend auch auf die in Frage kommenden sanitätspolizeilichen Momente Bedacht zu nehmen ist. Verscharrungsplätze sind in genügender Entfernung von menschlichen Wohnungen, Gehöften, Stallungen, öffentlichen Wegen, Wasserentnahmestellen, Gewässern, Weideplätzen ec. anzulegen; die Aasgruben müssen mindestens zwei Meter tief und frei von Grundwasser sein. Sandiger oder kiesiger Boden ist vorzuziehen; quellenreiche Gelände und feuchter Tonboden sind tunlichst zu vermeiden; die Verscharrungsplätze sind mit einer festen mindestens 2 Meter hohen Einfriedung zu versehen, welche das Eindringen von Tieren verhindert.

Die Beweidung von Verscharrungsplätzen und die Verwendung des auf denselben wachsenden Viehfutters ist zu verbieten, ebenso die Aufbewahrung von Viehfutter auf Verscharrungsplätzen.

Die zum Verscharren der Kadaver (Kadaverteile ec.) bestimmten Gruben sind reihenweise und so tief anzulegen, daß über dem Kadaver (Kadaverteile ec.) noch eine zwei Meter hohe Erdschichte zu liegen kommt.

Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit Bewilligung der politischen Bezirksbehörde ausgegraben werden. Diese Bewilligung ist nicht vor Ablauf von 25 Jahren, vom Zeitpunkte der Verscharrung gerechnet, und überhaupt nur dann zu erteilen, wenn die vollständige Verwesung der Weichteile erfolgt und die unmittelbare Verarbeitung der Knochen gesichert ist.

Ebenso ist die Wiederbenützung von Aasgruben durch die politische Bezirksbehörde nur nach Ablauf eines solchen Zeitraumes zu gestatten, innerhalb dessen die vollständige Verwesung der Kadaver (Kadaverteile ec.) stattgefunden hat.

Die thermische Beseitigung der Kadaver (Kadaverteile ec.) kann entweder in hiezu eingerichteten behördlich genehmigten Betriebsanlagen oder durch Verkohlen der zerstückten und reichlich mit Petroleum oder Teer begossenen Kadaver über einem Feuer geschehen. Dabei ist jede Feuersgefahr zu vermeiden.

Die thermochemische Verarbeitung der Kadaver (Kadaverteile ec.) darf nur in hiefür eingerichteten, behördlich genehmigten Betriebsanlagen stattfinden.

Zu § 15.

Sammler von tierischen Abfällen dürfen Stallungen nicht betreten.

Wasenmeister dürfen - abgesehen von besonderen Ausnahmen - in fremde Stallungen nur zugelassen werden, wenn die Ausübung der ihnen obliegenden Beschäftigung dies erfordert.

Zu § 16.

Anzeigepflichtig sind nachstehende Formen der äußerlich erkennbaren Tuberkulose der Rinder:

Vorgeschrittene Tuberkulose der Lunge, des Darmes, des Tragsackes und Tuberkulose des Euters überhaupt.

Darüber, welche Anzeichen diese Formen äußerlich erkennbar machen, enthält die nach § 17 des Gesetzes hinausgegebene Belehrung die näheren Angaben.

Zu § 17.

Die in diesem Parapraphe vorgesehene Belehrung über die Erscheinungen, welche den Verdacht einer der im § 16 des Gesetzes angeführten Tierseuchen erregen, ist in der Beilage III enthalten.

Zu § 19.

In welchen Fällen von dem im § 19 (Absatz 2) des Gesetzes vorgesehenen Verbote Gebrauch zu machen ist, wird in der Durchführungsvorschrift zum IV. Abschnitte des Gesetzes normiert.

Zu § 20.

Die im § 20 (Absatz 3) des Gesetzes vorgesehenen Erhebungen des von einer Gemeinde etwa ständig bestellten Tierarztes haben in einer genauen klinischen Untersuchung des erkrankten Tieres zu bestehen.

Schließt diese klinische Untersuchung den Verdacht des Bestandes einer anzeigepflichtigen Tierseuche nicht vollkommen aus, so hat der Tierarzt sofort die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten.

Zu § 21.

Mit der Durchführung der Seuchenerhebung ist in der Regel der Amtstierarzt und in dessen Verhinderung ein anderer Tierarzt zu betrauen. Von der Entsendung eines Tierarztes kann nur in den in der Durchführungsvorschrift zum IV. Abschnitte des Gesetzes vorgesehenen Fällen Umgang genommen werden.

Der die Seuchenerhebung durchführende Tierarzt hat die getroffenen Anordnungen unter Hinweisung auf die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen dem Gemeindevorsteher schriftlich bekanntzugeben.

Die Vorlage des Ergebnisses der Amtshandlungen an die politische Behörde ist durch eine besondere Instruktion geregelt.

Die politischen Behörden haben in Seuchenangelegenheiten mit tunlichster Raschheit, und - über Wunsch der Viehbesitzer - auf deren Kosten im telegraphischen Wege zu entscheiden und hierbei, insoweit es mit dem Zwecke der Seuchentilgung vereinbar ist, mit möglichster Schonung der in Betracht fallenden Interessen vorzugehen.

Zu § 22.

Die Tötung eines verdächtigen Tieres, beziehungsweise die Einsendung veränderter Organe oder Organteile eines verendeten oder getöteten Tieres ist seitens des die Seuchenerhebung durchführenden Tierarztes nur dann zu verfügen, wenn dies behufs Feststellung der etwa vorhandenen Seuche unbedingt notwendig erscheint.

Wird ein Tier getötet, so ist dessen Sektion mit aller Umsicht und Genauigkeit vorzunehmen; über die Sektion ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Befund und das Gutachten kurz anzugeben hat; bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Amtstierarzt und dem von der Partei eventuell beigezogenen Tierarzte über das Ergebnis der Sektion ist das einzuholende Gutachten des Landesveterinärreferenten maßgebend.

Bezüglich der vor der Tötung vorzunehmenden Schätzung (Klassifizierung) wird auf die Bestimmungen der §§ 51, 52 und 52a des Gesetzes verwiesen.

Die nach § 22 (Absatz 4) des Gesetzes in Betracht kommenden Anstalten werden den politischen Behörden vom Ackerbauministerium bekanntgegeben.

Tiere, welche mit seuchenverdächtigen Tieren, deren Teilen, Abfallstoffen ec. in einer derartigen Berührung waren, daß sie, wenn der Verdacht sich bestätigen würde, im Sinne der Durchführungsvorschrift zum IV. Abschnitt als ansteckungsverdächtig zu betrachten wären, sind bis zur Behebung des Verdachtes als solche zu behandeln; die behördliche Anordnung der Tötung derartiger Tiere ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz eine solche nicht ausdrücklich vorsieht.

Zu den §§ 23, 24 und 25.

Rücksichtlich der Anordnung der im Gesetze vorgesehenen Maßregeln wird auf die Durchführungsvorschrift zum IV. Abschnitte des Gesetzes verwiesen; jederzeit ist jedoch an dem Grundsatze der tunlichsten Rücksichtnahme auf die Interessen des Verkehres und der Landwirtschaft und daran festzuhalten, daß in keinem Falle weiter gegangen werden soll, als es der Zweck der Seuchentilgung erfordert.

Zu § 24.

Zu Punkt 1: Zur Bewachung und polizeilichen Beobachtung der Tiere sind in erster Linie die Organe der Lokalpolizei heranzuziehen.

Die Kennzeichnung ist in den in der Durchführungsvorschrift zum IV. Abschnitte angeführten besonderen Fällen und sonst nur dann anzuordnen, wenn nach der Lage der Dinge diese Maßregel im Interesse der Seuchentilgung und zur Festhaltung der Identität der Tiere unerläßlich ist.

Zu Punkt 2a): Die Verhängung der Sperre über eine Räumlichkeit schließt nicht nur in sich, daß die unter Sperre gesetzten Tiere und Gegenstände aus der Räumlichkeit nicht entfernt werden dürfen, sondern auch, daß - wenn nicht eine besondere Bewilligung vorliegt - in die Räumlichkeit für die betreffende Seuche empfängliche Tiere nicht gebracht werden dürfen.

Wird über eine Räumlichkeit (Stall, Gehöft, Weideplatz, Flur, Ort ec.) die Sperre verhängt, so ist diese Räumlichkeit durch die Aufschrift „Gesperrt wegen (Namen der Seuche)" enthaltende Tafeln in genügender Anzahl und an geeigneten Stellen kenntlich zu machen.

Zu Punkt 6: Die tierärztliche Behandlung ist nur in den in der Durchführungsvorschrift zum IV. Abschnitte angeführten Fällen anzuordnen.

Zu Punkt 7: Die Vollziehung der Tötung kranker und verdächtiger Tiere ist zu überwachen.

Zu Punkt 8: Bezüglich der unschädlichen Beseitigung der Kadaver (Kadaverteile, Produkte, Abfälle) wird auf die Durchführungsvorschrift zu § 14 verwiesen.

Kadaver (Kadaverteile ec.) seuchenkranker Tiere sind bei der Verscharrung stets mit einem entsprechenden Desinfektionsmittel zu übergießen (überschütten).

Die thermische Beseitigung ist insbesondere in den Fällen der §§ 33, 34, 36, 41 und 45 des Gesetzes angemessen.

Bei der thermochemischen Verarbeitung muß ein Verfahren eingehalten werden, durch welches eine Zerstörung des Ansteckungsstoffes sowie der tierischen und pflanzlichen Parasiten mit Sicherheit durchgeführt wird, und welches jede Verwendbarkeit der tierischen Teile und der daraus erzeugten Produkte zu menschlichen Nahrungszwecken ausschließt.

Kadaver (Kadaverteile ec.), welche behufs der unschädlichen Beseitigung weiter verführt werden müssen, sind vorher mit einem Desinfektionsmittel zu übergießen (überschütten) und während des Transportes bedeckt zu erhalten. Es ist Vorsorge zu treffen, daß durch den Transport keine Seuchenverschleppung eintrete. Die benutzten Wagen sind zu desinfizieren.

Als Desinfektionsmittel kommen in Betracht:

  1. a) Alkalische Laugen. Vorerst wird mit siedendem Wasser eine sieben- bis achtprozentige Pottasche oder Sodalösung hergestellt; dieser Lösung wird eine der darin enthaltenen Soda oder Pottasche gleiche Gewichtsmenge frisch gebrannten Kalkes beigegeben, welcher durch vorheriges Begießen mit Wasser (ungefähr zwei Drittel Liter auf ein Kilogramm) und Erhitzen zu einem trockenen Pulver zerfallen ist.
  1. von Leinen und Baumwollstoffen in Anwendung kommen.
  1. b) Schmierseife als heiße dreiprozentige Lösung eignet sich zum Waschen von Holzgegenständen oder von Wäsche sowie zum Reinigen von bloßen Körperteilen.
  2. c) Ätzkalk, welcher frisch gebrannt sein soll, zerfällt durch Beigabe von zirka zwei Drittel Liter Wasser pro Kilogramm Kalk in ein trockenes Pulver, welches zum Beschütten der Kadaver sowie bei ungepflasterten Stallbodens, welch letzterer vorher in der später angeführten Weise ausgehoben sein muß, gut verwendbar ist. Eine zwanzigprozentige Ätzkalklösung, d. i. ein Kilogramm Ätzkalk in fünf Kilogramm Wasser, stellt die zweckmäßigste Kalkmilch zum Übertünchen der Wände, zum Überwischen (Durchfeuchten) der Fußböden, zum Übergießen des Düngers, der Jauchegossen u. dgl. dar. Die Kalkmilch ist zum jedesmaligen Gebrauche frisch zu bereiten.
  1. d) Salpeter und Kochsalz dienen für sich oder gemischt zur Konservierung frischer tierischer Rohstoffe und in wässeriger Lösung zur Desinfektion von Gedärmen.
  2. e) Desinfektionsmittel aus der Teerindustrie (Karbolsäure, Kreolin, Bacillol ec.) eigenen sich in 5-10prozentiger wässeriger Lösung zur Desinfektion vieler Gegenstände. Sie müssen jedoch wegen ihres an den Gegenständen lange haften bleibenden Geruches dort vermieden werden, wo Melk- und Schlachttiere sich befinden, weil auch die Milch und das Fleisch den Geruch annehmen. Diese Mittel können auch als Anstrich in Anwendung gebracht werden.
  3. f) Chlorkalkmilch ist wie Kalkmilch zu verwenden, in Stallungen, wo Melk- und Schlachttiere untergebracht sind, aus den sub e angeführten Gründen jedoch zu vermeiden. Die zweckmäßigste Lösung wird in der Weise hergestellt, daß man je ein Kilogramm frischen (in gut verschlossenen Gefäßen gehaltenen) Chlorkalk unter stetem Rühren mit 5 - 10 Liter Wasser vermengt.
  4. g) Formalin, die 40prozentige wässerige Lösung des Formaldehyd, bildet derzeit eines der besten Desinfektionsmittel und wird dasselbe am zweckmäßigsten in 2 1/2prozentiger Lösung, d. i. ein Kilogramm Formalin auf 40 Liter Wasser verwendet.
  1. h) Sublimat. Sublimatlösungen (1 Promille) eignen sich insbesondere zur Desinfektion einzelner menschlicher Körperteile, sind jedoch nur unter Beobachtung besonderer Vorsicht anzuwenden.
  2. i) Erhöhte Temperatur. Heißes Wasser von 100 ºC oder strömende Wasserdämpfe von gleicher Temperatur für sich allein oder in Verbindung mit Desinfektionsmitteln machen in kürzester Zeit alle Ansteckungsstoffe unwirksam.
  1. k) Durch eine gehörige Lüftung wird die Desinfektion von Räumen und Gegenständen wesentlich unterstützt.

Zu § 25.

Wann die hier vorgesehenen Schutzmaßregeln anzuordnen sind, wird in der Durchführungsvorschrift zum IV. Abschnitte des Gesetzes bestimmt.

Bei Anordnung von Impfungen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß nur einen Erfolg verbürgende, wohlerprobte Impfstoffe zur Verwendung gelangen.

Zu § 28.

Bei sich ergebender Notwendigkeit ist die Exponierung eines Tierarztes im Seuchenorte ins Auge zu fassen.

Zu § 30.

Die politische Bezirksbehörde hat von dem Erlöschen der Seuche alle jene Gemeinden und Behörden in Kenntnis zu setzen, welchen sie den Seuchenausbruch mitgeteilt hat (§ 27 des Gesetzes).

Es bleibt dem Ermessen der Behörde überlassen, unter den im Gesetze normierten Voraussetzungen auch vor der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Seuche einzelne getroffene veterinärpolizeiliche Maßregeln außer Kraft zu setzen.

Natürlich darf dies nur unter sorgsamster Bedachtnahme auf die veterinärpolizeilichen Rücksichten geschehen.

Der Zeitraum, welcher seit dem letzten Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen sein muß, um die Seuche als erloschen erklären zu können, wird bezüglich der einzelnen Seuchen in der Durchführungsvorschrift zum IV. Abschnitte des Gesetzes bestimmt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007

Schlagworte

Erkrankungsfall, RGBl. Nr. 177/1909, BGBl. II Nr. 348/1934, Rennpferd, Einladestation, Einladeplatz, Einfuhrsendung, Einladung, RGBl. Nr. 108/1879, RGBl. Nr. 184/1909, RGBl. Nr. 30/1906, RGBl. Nr. 223/1909, Viehbeschau, BGBl. Nr. 342/1924, Rutengeflecht, Lysollösung, Lehmanwurf, Genesungsfall, Tötungsfall, Melktier

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10010171

Dokumentnummer

NOR40089275

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