ARTIKEL 3
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig als Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren dritter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Verwaltung, der Nutzung, des Genusses oder der Veräußerung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen, je nachdem, welche die günstigere ist.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
- a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder ähnlichen internationalen Abkommen, wie sie derzeit oder in Zukunft bestehen;
- b) jeglicher Angelegenheit, einschließlich internationaler Abkommen, die sich ganz oder vorwiegend auf Steuerfragen beziehen.
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