Artikel 3 Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10005983

Dokumentnummer

NOR12065593

alte Dokumentnummer

N4199656852J

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