Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/1975, iVm dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 202/1995.
Artikel 3.
Falls eine Vormundschaft gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 oder des Artikels 2 nicht angeordnet ist oder nicht angeordnet werden kann, so ist für die Anordnung und die Führung der Vormundschaft über einen Minderjährigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande hat, das Gesetz des Aufenthaltsorts maßgebend.
Schlagworte
Kollisionsnorm
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001747
Dokumentnummer
NOR12023474
alte Dokumentnummer
N2192025535S
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