Artikel 3
Die Regierungen verpflichten sich, gegebenenfalls und innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Aussagen der Frauen oder Mädchen fremder Staatsangehörigkeit, die sich der Unzucht hingeben, aufnehmen zu lassen, um ihre Identität und ihren Personenstand festzustellen und zu ermitteln, wer sie zum Verlassen ihrer Heimat bestimmt hat. Die eingezogenen Nachrichten werden den Behörden des Heimatlandes der besagten Frauen oder Mädchen behufs ihrer etwaigen Heimschaffung mitgeteilt werden.
Die Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen Grenzen und soweit dies geschehen kann, die Opfer eines verbrecherischen Handels, wenn sie von Mitteln entblößt sind, öffentlichen oder privaten Unterstützungsanstalten oder Privatpersonen, die die erforderlichen Garantien bieten, vorläufig und im Hinblicke auf eine etwaige Heimschaffung anzuvertrauen.
Die Regierungen verpflichten sich auch, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit diejenigen unter diesen Frauen und Mädchen nach ihrem Heimatlande zurückzusenden, die ihre Heimschaffung verlangen oder die von Personen, unter deren Gewalt sie stehen, beansprucht werden sollten. Die Heimschaffung wird erst ausgeführt werden nach Verständigung über die Identität, über die Staatsangehörigkeit, sowie über den Ort und den Zeitpunkt des Eintreffens an den Grenzen. - Jeder Vertragsstaat soll die Durchbeförderung durch sein Gebiet erleichtern.
Der Schriftenwechsel über die Heimschaffungen wird nach Möglichkeit auf unmittelbarem Wege erfolgen.
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