Artikel 3
INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT OHNE ERSUCHEN
Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, wenn sie es für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern notwendig erachten, insbesondere indem sie Informationen zur Verfügung stellen über:
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40157246/hauptdokument.img1is.png Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40157246/hauptdokument.img2is.png neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40157246/hauptdokument.img3is.png Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40157246/hauptdokument.img4is.png Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten;
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40157246/hauptdokument.img5is.png grenzüberschreitende Verbringung von Geldbeträgen zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008617
Dokumentnummer
NOR40157246
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