Verfassungsbestimmung
Siehe dazu auch: Österr. Vorbehalt zu Art. 3 zu Protokoll Nr. 4.
ARTIKEL 3
(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.
(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)