Artikel 3 1. ZPEMRK

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.1958

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Siehe dazu auch: Art. 26 und 27 sowie 95 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 8 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955

Artikel 3

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten.

Siehe dazu auch:

Art. 26 und 27 sowie 95 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;

Art. 8 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023

Gesetzesnummer

10000309

Dokumentnummer

NOR12005807

alte Dokumentnummer

N1195811835T

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