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Artikel 39 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.1993

ARTIKEL 39

Technische Vorschriften und Überprüfung von Fahrzeugen

Artikel 39

  1. 1. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein.
  2. 2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben regelmäßige technische Überprüfungen vorzusehen von:
  1. a) Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung, die zusätzlich zum Fahrersitz über mehr als acht Sitze verfügen;
  2. b) Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, und Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit derartigen Fahrzeugen verbunden zu werden.
  1. 3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben soweit möglich

    die Bestimmungen des Absatzes 2 auf andere Fahrzeugklassen auszudehnen.

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