Artikel 39 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 39

Artikel 39. Den Kriegsgefangenen ist zu gestatten, Einzelsendungen von Büchern zu empfangen; die Bücher können einer Prüfung unterworfen werden.

Die Vertreter der Schutzmächte und der gehörig anerkannten und ermächtigten Hilfsgesellschaften dürfen den Lagerbüchereien Einzelwerke und Büchersammlungen übersenden. Die Zustellung dieser Sendungen an die Büchereien darf nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten verzögert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003247

alte Dokumentnummer

N1193624285L

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