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Artikel 39 PaktBuergR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

Artikel 39

(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muß:

  1. a) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlußfähig;
  2. b) der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Schlagworte

Beschlußfassung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009100

alte Dokumentnummer

N1197813647R

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