Artikel 39
(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muß:
- a) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlußfähig;
- b) der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Schlagworte
Beschlußfassung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10000627
Dokumentnummer
NOR12009100
alte Dokumentnummer
N1197813647R
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