Artikel 39
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films auf allen Ebenen.
Beide Seiten werden die Möglichkeit erwägen, Filmtage im jeweils anderen Vertragsstaat durchzuführen.
Beide Seiten weisen auf die Möglichkeit der Kooperation im Rahmen des europäischen Koproduktionsfonds “EURIMAGE" hin und ermutigen zur Durchführung von bilateralen Filmproduktionen auf der Basis des Europäischen Übereinkommens des Europarates über Filmproduktion, nach einem allfälligen Beitritt Polens zu diesem Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038316
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