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Artikel 39 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 39

(1) Dieser Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von zehn Jahren unkündbar.

(2) Sofern der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, wird er als für eine unbestimmte Zeit verlängert angesehen. Er wird sodann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündbar sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092524

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