Artikel 39 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 39

Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels darf eine infizierte Person durch die Gesundheitsbehörde aus dem Fahrzeug entfernt und isoliert werden. Eine solche Entfernung durch die Gesundheitsbehörde muß erfolgen, wenn sie von der für das Beförderungsmittel verantwortlichen Person verlangt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056750

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