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Artikel 39 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel VI

Disziplin

Artikel 39

Jedes Kriegsgefangenenlager soll der direkten Befehlsgewalt eines den regulären bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht angehörenden verantwortlichen Offiziers unterstellt werden. Dieser Offizier soll das vorliegende Abkommen besitzen und darüber wachen, daß dessen Bestimmungen dem unter seinem Befehl stehenden Personal bekannt sind; er ist, unter der Kontrolle seiner Regierung, für dessen Anwendung verantwortlich.

Mit Ausnahme der Offiziere schulden die Kriegsgefangenen allen Offizieren der Gewahrsamsmacht den Gruß und die in den Vorschriften der eigenen Armee vorgesehenen Ehrenbezeugungen.

Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höheren Dienstgrades der Gewahrsamsmacht zu grüßen; auf jeden Fall schulden sie dem Lagerkommandanten, ohne Rücksicht auf dessen Dienstgrad, den Gruß.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004866

alte Dokumentnummer

N1195315133R

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