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Artikel 39 Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1960

Artikel 39

(1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs oder dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts in jeder Streitigkeit, an der sie beteiligt sind, nachkommen.

(2) Erfüllt eine an einer Streitigkeit beteiligte Partei nicht die Verpflichtungen, die sich für sie aus einer Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs oder einem Schiedsspruch des Schiedsgerichts ergeben, so kann sich die andere Partei an das Ministerkomitee des Europarats wenden; dieses kann, soweit es dies für erforderlich erachtet, mit Zweidrittelmehrheit der zur Teilnahme an seinen Sitzungen berechtigten Vertreter Empfehlungen aussprechen, um die Durchführung der Entscheidung oder des Schiedsspruchs sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006032

alte Dokumentnummer

N1196014638P

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