Artikel 38
(1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages sind dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen bereinigte Wertpapiere, die durch oder für deutsche Personen angemeldet wurden, sowie auf deutsche Anmelder im Bereinigungs- oder Nachzüglerverfahren entfallende Erlöse unter Angabe, ob sie ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag Eigentum einer deutschen natürlichen oder deutschen juristischen Person wären, durch die verwahrende österreichische Kreditunternehmung bekanntzugeben.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Prüfstelle darüber, ob der Anmelder eine deutsche natürliche oder deutsche juristische Person ist. Bescheide der Prüfstelle treten außer Kraft, wenn binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien beantragt wird.
Schlagworte
Bereinigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043448
alte Dokumentnummer
N3195844193J
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