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Artikel 38 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 38

Vorbehalte

1. Im Zeitpunkte der Unterzeichnung, Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens machen, außer zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Absatz 1 und 33 bis 42.

2. Ein vertragschließender Staat, der Vorbehalte gemäß Absatz 1 dieses Artikels macht, kann diese jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

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