Artikel 38
Artikel 38. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen. Die Kündigung wird erst ein Jahr nach der schriftlich an den Schweizerischen Bundesrat erfolgten Erklärung wirksam. Der Bundesrat wird diese Erklärung den Regierungen aller Vertragsparteien mitteilen.
Die Kündigung wird nur in Ansehung der Vertragspartei wirksam, die sie erklärt hat.
Überdies wird diese Kündigung nicht wirksam im Laufe eines Krieges, in den die kündigende Macht verwickelt ist. In einem solchen Fall bleibt dieses Abkommen über die einjährige Frist hinaus bis zum Friedensschluß wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003209
alte Dokumentnummer
N1193624246L
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