Artikel 38 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 38

Artikel 38. Die für die Kriegsgefangenen bestimmten oder von ihnen abgesandten Briefschaften, Geld- oder Wertsendungen und Pakete, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder durch Vermittlung der im Artikel 77 vorgesehenen Auskunftsstellen befördert werden, sind sowohl in den Ursprungs- wie in den Bestimmungs- und Durchgangsländern von allen Postgebühren befreit.

Ebenso bleiben die für die Gefangenen bestimmten Liebesgaben und Sachunterstützungen von allen Einfuhrzöllen und anderen Abgaben sowie von den Frachtkosten auf vom Staate betriebenen Eisenbahnen befreit.

Es kann den Gefangenen in den als dringlich anerkannten Fällen, gegen Zahlung der üblichen Gebühren, gestattet werden, Telegramme abzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003246

alte Dokumentnummer

N1193624284L

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