Artikel 38
Artikel 38. Die für die Kriegsgefangenen bestimmten oder von ihnen abgesandten Briefschaften, Geld- oder Wertsendungen und Pakete, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder durch Vermittlung der im Artikel 77 vorgesehenen Auskunftsstellen befördert werden, sind sowohl in den Ursprungs- wie in den Bestimmungs- und Durchgangsländern von allen Postgebühren befreit.
Ebenso bleiben die für die Gefangenen bestimmten Liebesgaben und Sachunterstützungen von allen Einfuhrzöllen und anderen Abgaben sowie von den Frachtkosten auf vom Staate betriebenen Eisenbahnen befreit.
Es kann den Gefangenen in den als dringlich anerkannten Fällen, gegen Zahlung der üblichen Gebühren, gestattet werden, Telegramme abzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003246
alte Dokumentnummer
N1193624284L
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