Artikel 38
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze treten mit Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung auch außer Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
(4) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt.
Schlagworte
Außerkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001895
Dokumentnummer
NOR40029305
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