Artikel 38
Beide Seiten vereinbaren den Austausch von Kulturschaffenden und Expert/innen auf den Gebieten der Musik, des Theaters, des Tanzes, des Films und der bildenden Künste sowie von Organisator/innen des Kulturlebens im Ausmaß von maximal je 50 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Gesetzesnummer
20002407
Dokumentnummer
NOR40038384
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