Artikel 38 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 38

Beide Seiten vereinbaren den Austausch von Kulturschaffenden und Expert/innen auf den Gebieten der Musik, des Theaters, des Tanzes, des Films und der bildenden Künste sowie von Organisator/innen des Kulturlebens im Ausmaß von maximal je 50 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038384

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