Artikel 38. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 38.

(1) Wenn zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarifanlagen A und C zum vorliegenden Vertrag und der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen Vertragstarife mit Bezug auf Waren, die diese Tarife im Verkehr zwischen den beiden Staaten genießen, eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen der Hohen vertragschließenden Teile durch Schiedsspruch erledigt werden. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder der Hohen vertragschließenden Teile aus seinen Angehörigen eine geeignete Person zum Schiedsrichter bestellt und daß die beiden Teile einen Angehörigen einer befreundeten dritten Macht zum Obmann wählen. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.

(2) Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die Hohen vertragschließenden Teile auch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des gegenwärtigen Vertrages zur schiedsgerichtlichen Austragung bringen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077134

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