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ARTIKEL 38 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 38

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Geltung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 40 zurückgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008748

alte Dokumentnummer

N1197614966S

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