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Artikel 38 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

GÜLTIGKEITSDAUER; VERLÄNGERUNG

Artikel 38

Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

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