Artikel 38
— C. Bundesversammlung.
Artikel 38. Der Nationalrat und der Länder- und Ständerat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlußfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.
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