ARTIKEL 38
Informationsaustausch und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Dabei werden gegebenenfalls das SPS-Übereinkommen sowie die Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC berücksichtigt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen. Diese Zusammenarbeit wird auf die jeweiligen Erfordernisse der beiden Vertragsparteien zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.
(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes und anderer dringender Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, rechtzeitig einen Dialog über diese Fragen auf. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog annehmen.
(4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.
Schlagworte
Tiergesundheit, Gesundheitsschutz
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221986
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