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ARTIKEL 382 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 382

Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er gegebenenfalls auch Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezeichnet, einerseits und die Republik Armenien andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260133

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