Artikel 37b L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2006

LGBl. Nr. 44/2006

Art. 37b

Sicherung der Leistungen der Daseinsvorsorge

Von den Anteilsrechten an der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) müssen mindestens 51 % im Eigentum des Landes Burgenland oder von Unternehmungen stehen, an denen das Land Burgenland mehrheitlich beteiligt ist.

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