Artikel 37a L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2005

LGBl. Nr. 54/2005

Artikel 37a

Landesvermögen

Für Bürgschaften zu Lasten des Landes, Leasingfinanzierungen, zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen sowie für Kreditoperationen des Landes ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.

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