Artikel 37
Rücktritt
(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten.
(2) Ein Rücktritt nach Absatz 1 wird bei Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. In Fällen, in denen dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vor dem Wirksamwerden des Rücktritts einer Vertragspartei dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist, verbleibt dieses unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen in seiner durch das Übereinkommen geänderten Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Gesetzesnummer
20010221
Dokumentnummer
NOR40203651
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