Artikel 37
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss
(1) Jeder Vertragsstaat arbeitet mit dem Ausschuss zusammen und ist seinen Mitgliedern bei der Erfüllung ihres Mandats behilflich.
(2) In seinen Beziehungen zu den Vertragsstaaten prüft der Ausschuss gebührend Möglichkeiten zur Stärkung der einzelstaatlichen Fähigkeiten zur Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich durch internationale Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Gesetzesnummer
20006062
Dokumentnummer
NOR40102330
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