ARTIKEL 37 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ARTIKEL 37

Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates

  1. 1. Außer dem Kennzeichen muß jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) im internationalen Verkehr hinten ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist.
  2. 2. Jeder Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) verbunden ist und nach Artikel 36 an der Rückseite ein Kennzeichen führen muß, muß hinten auch das Unterscheidungszeichen des Staates, wo dieses Kennzeichen ausgegeben worden ist, führen. Dieser Absatz gilt auch, wenn der Anhänger in einem anderen Staat als dem Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges (Artikel 1 Buchstabe p), mit dem er verbunden ist, zugelassen ist; ist der Anhänger nicht zugelassen, so muß er hinten das Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem das Zugfahrzeug zugelassen ist, außer wenn er in diesem Staat verkehrt.
  3. 3. Ausgestaltung und Anbringung des in diesem Artikel genannten Unterscheidungszeichens müssen dem Anhang 3 entsprechen.

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