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ARTIKEL 37 Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

ARTIKEL 37

Bekämpfung der Computerkriminalität

(1) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit verstärken, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung terroristischer Inhalte über das Internet durch Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhindern und zu bekämpfen.

(2) Die Vertragsparteien werden Informationen auf den Gebieten Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik austauschen.

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