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Artikel 37 PaktBuergR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

Artikel 37

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses am Sitz der Vereinten Nationen ein.

(2) Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009098

alte Dokumentnummer

N1197813645R

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