Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 37.
(1) Im Fall einer Einschränkung des Inlandsverkehres bei einem der Hohen vertragschließenden Teile wird der gegenseitige Verkehr und der Durchgangsverkehr aus dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden als jenen, die für den Inlandsverkehr und den Durchgangsverkehr nach der gleichen Richtung bestehen.
(2) Es besteht jedoch darüber Einverständnis, daß Sendungen, die eine Lebenswichtigkeit für einen der Hohen vertragschließenden Teile darstellen, und zwar sowohl Sendungen innerhalb dieses Landes als auch Einfuhr- oder Ausfuhrsendungen, zeitweilig den Vorrang vor Durchfuhrsendungen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung genießen können.
Schlagworte
Einfuhrsendung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077133
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