KAPITEL VII
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT: VORÜBERGEHENDEEINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 37
Austrittsrecht der Mitglieder
(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es ihr an ihrem Sitz eine schriftliche Anzeige zugehen läßt.
(2) Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechsMonate nach Eingang der Anzeige bei der Bank. Vor dem endgültigen Wirksamwerden des Austritts hat das Mitglied jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Austrittsanzeige durch eine schriftliche Mitteilung an die Bank zurückzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051222
alte Dokumentnummer
N3199115311J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
