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Artikel 37 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 37

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

  1. 1.als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
  1. a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
  1. i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
  2. ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Libanons oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen;
  1. a) Erzeugnisse, die in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. b) Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
  1. i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
  2. ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Libanon“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

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