Artikel 37 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Kapitel V

Finanzvorschriften Artikel 37 Deckung der Ausgaben

Artikel 37

Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt:

  1. a) durch eigene Mittel der Organisation;
  2. b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;
  3. c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten;
  4. d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen.

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