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Artikel 36 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 36

Die Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft i. L., Bonn, kann gegen österreichische Schuldner, und österreichische Gläubiger können gegen diese Bank Forderungen nicht geltend machen. Forderungen österreichischer Gläubiger aus Wechseln, welche die Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft ausgestellt oder mit ihrem Indossament versehen hat, können nicht gegen Wechselverpflichtete im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin geltend gemacht werden. Bereits mit österreichischen Gläubigern getroffene Vereinbarungen über die Bezahlung solcher Wechsel bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043446

alte Dokumentnummer

N3195844191J

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