Artikel 36
Artikel 36
Besuchen die Mitglieder des Unterausschusses zur Verhütung von Folter einen Vertragsstaat, so haben sie unbeschadet der Bestimmungen und Ziele dieses Protokolls sowie der Vorrechte und Immunitäten, die sie genießen,
- a) die Gesetze und sonstigen Vorschriften des besuchten Staates zu achten;
- b) jede Maßnahme oder Handlung zu unterlassen, die mit der Unparteilichkeit und dem internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
20008215
Dokumentnummer
NOR40146464
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